OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2025
2 UF 218/24
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 876/24
OLG Karlsruhe, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 53/20

Beschwerde eines Kindsvaters zur Abänderung der Regelung seines Umgangs mit dem Kind; Ausgestaltung der Videoanrufe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 2 UF 218/24

DRsp Nr. 2025/5127

Beschwerde eines Kindsvaters zur Abänderung der Regelung seines Umgangs mit dem Kind; Ausgestaltung der Videoanrufe

1.1. Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt, ist eine konkrete Umgangsregelung angezeigt, um sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen. 2.2. Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem 11jährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 18 UF 166/17 -, juris).

Tenor