OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2022
13 UF 49/22
Normen:
BGB § 1568a Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2022, 638
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 201/21

Beschwerde gegen die vorläufige Zuweisung einer EhewohnungAntrag auf Einräumung der Mitbenutzung einer WohnungKeine Möglichkeit der Teilung einer Wohnung nach geltendem Recht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 13 UF 49/22

DRsp Nr. 2022/10259

Beschwerde gegen die vorläufige Zuweisung einer Ehewohnung Antrag auf Einräumung der Mitbenutzung einer Wohnung Keine Möglichkeit der Teilung einer Wohnung nach geltendem Recht

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. März 2022 in der durch Beschluss vom 7. April 2022 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1568a Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem im Januar 2022 erhobenen Antrag die Zuweisung eines Teils der ehemals ehelichen, im Miteigentum der Beteiligten stehenden Wohnung an sich und die Einräumung der Mitbenutzung eines weiteren Teils dieser Wohnung, in der der Antragsgegner und die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten nach wie vor leben.

Das Amtsgericht hatte dem Antragsgegner die Wohnung durch Beschluss vom 19. Mai 2020 bis zum 19. November 2011 im Gewaltschutzverfahren zur alleinigen Benutzung zugewiesen, nachdem es von der Antragstellerin ausgehende körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten in Gegenwart der Kinder festgestellt hatte. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom 10. Juli 2020 zurückgewiesen.