FG München - Urteil vom 05.12.2012
4 K 3343/09
Normen:
VersStG § 6 Abs. 2 Nr. 4; VersStG § 6 Abs. 1; VersStG § 10 Abs. 4; AO § 167 Abs. 1 S. 1; VVG § 108;
Fundstellen:
DStRE 2014, 56

Besonderer Versicherungssteuersatz für Hagelversicherungen bei landwirtschaftlichen Mehrgefahrenversicherungen Bestimmtheit eines Nacherhebungsbescheids über Versicherungssteuer

FG München, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 4 K 3343/09

DRsp Nr. 2013/2601

Besonderer Versicherungssteuersatz für Hagelversicherungen bei landwirtschaftlichen Mehrgefahrenversicherungen Bestimmtheit eines Nacherhebungsbescheids über Versicherungssteuer

1. Der im Vergleich zum Regelsatz günstigere Versicherungssteuersatz für Hagelversicherungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG kann nicht auf neben dem Hagel auch das Risiko von Unwetter und Pflanzenkrankheiten beinhaltende sog. Mehrgefahrenversicherungen ausgedehnt werden. Der besondere Steuersatz findet auf eine Mehrgefahrenversicherung nur insoweit Anwendung, als auch eine Hagelversicherungen enthalten ist. Dies setzt die Evidenz des Besteuerungsmaßstabes des Hagelversicherungsanteils voraus, d. h. dem Versicherungsnehmer muss die versicherungsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus der ihm übermittelten Beitragsrechnung vor Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes in Gestalt der Bezahlung des Versicherungsentgeltes offengelegt werden. 2. Auch bei der Versicherungsteuer ist das FA nicht verpflichtet, nach Abschluss einer Außenprüfung die im Prüfungsbericht hinreichend erläuterten, nachzuentrichtenden oder zu erstattenden Steuerbeträge, die gem. § 10 Abs. 4 VersStG mit der Versicherungssteuer für den laufenden Anmeldezeitraum festgesetzt werden, auf die früheren, bereits abgelaufenen Anmeldungszeiträume aufzugliedern (Anschluss an FG Köln v. 22.3.2012, ; Rev. beim BFH, Az.: II R 18/12)