KG - Beschluss vom 19.12.2001
3 Ws 649/01
Normen:
StPO § 147 Abs. 4 S. 1 § 329 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 102, 205
Vorinstanzen:
LG Berlin - (561) 2 Ve-146 BNs 3038/00 Ns (110/01) - 13.11.2001,

Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung der Aktenübersendung an den Verteidiger

KG, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 3 Ws 649/01

DRsp Nr. 2005/7395

Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung der Aktenübersendung an den Verteidiger

1. Die Besorgnis der Befangenheit besteht nicht, wenn der Vorsitzende die begehrte Akteneinsicht nicht durch Übersendung, sondern durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle oder durch Mitnahme in das Anwaltszimmer zur Fertigung von Fotokopien gewährt. 2. Nach Urteilsfällung ist der abgelehnte Richter nicht mehr erkennender Richter i.S. von § 44 StPO.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 4 S. 1 § 329 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Berlin - (561) 2 Ve-146 BNs 3038/00 Ns (110/01) - 13.11.2001,
Fundstellen
VRS 102, 205