KG - Urteil vom 19.12.2001
1 AR 1546/01
Normen:
StPO § 147 Abs. 4 S. 1 § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 334

Besorgnis der Befangenheit wegen Verweigerung der Übersendung von Akten an den Verteidiger

KG, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 1 AR 1546/01 - Aktenzeichen 3 Ws 649/01

DRsp Nr. 2005/7447

Besorgnis der Befangenheit wegen Verweigerung der Übersendung von Akten an den Verteidiger

Aus der Sollvorschrift des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO folgt keine Verpflichtung des Gerichts, die Akten an den Verteidiger zu übersenden. Die Verweigerung der Übersendung vermag daher die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 4 S. 1 § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2002, 334