Besorgnis der Befangenheit wegen Verweigerung der Übersendung von Akten an den Verteidiger
KG, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 1 AR 1546/01 - Aktenzeichen 3 Ws 649/01
DRsp Nr. 2005/7447
Besorgnis der Befangenheit wegen Verweigerung der Übersendung von Akten an den Verteidiger
Aus der Sollvorschrift des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO folgt keine Verpflichtung des Gerichts, die Akten an den Verteidiger zu übersenden. Die Verweigerung der Übersendung vermag daher die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.