OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.02.2022
3 M 9/22
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 160/21

Bestandskräftige Feststellung des Fehlens der Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge mittels eines in einem EU-Mitgliedstaat (hier Tschechische Republik) ausgestellten Führerscheins; Versagung der Anerkennung eines später im Wege des Umtauschs dieses Führerscheins durch einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier Frankreich) ausgestellten Führerscheins; Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins wegen Wohnsitzverstoßes

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 3 M 9/22

DRsp Nr. 2022/5932

Bestandskräftige Feststellung des Fehlens der Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge mittels eines in einem EU-Mitgliedstaat (hier Tschechische Republik) ausgestellten Führerscheins; Versagung der Anerkennung eines später im Wege des Umtauschs dieses Führerscheins durch einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier Frankreich) ausgestellten Führerscheins; Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins wegen Wohnsitzverstoßes

1. Ist das Fehlen der Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge mittels eines in einem EU-Mitgliedstaat (hier Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein bestandskräftig festgestellt, ist auch einem später im Wege des Umtauschs dieses Führerscheins durch einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier Frankreich) ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen.2. (Unionsrechtliche) Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins ist, dass der Betreffende - Studierende und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats seinen ordentlichen Wohnsitz hat.