BayObLG - Beschluss vom 23.12.2024
201 ObOWi 1138/24
Normen:
OWiG § 4 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Bestimmen der Geldbuße nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz (hier: Änderung des THC-Nachweisgrenzwerts); Steuerung eines Klein-Lkw im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2024 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1138/24

DRsp Nr. 2025/2587

Bestimmen der Geldbuße nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz (hier: Änderung des THC-Nachweisgrenzwerts); Steuerung eines Klein-Lkw im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels

1. Eine nach § 4 Abs. 3 OWiG bedeutsame Gesetzesänderung ist in jeder Lage des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltenden Recht nicht mehr ordnungswidrig ist. Die Gesetzesänderung entfaltet dieselbe Wirkung wie ein Verfahrenshindernis. 2. § 354a StPO i.V.m. §§ 4 Abs. 3 OWiG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist deshalb auch anwendbar, wenn ein Urteil vorliegt, durch welches der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 15.07.2024 aufgehoben.

II. Der Betroffene wird freigesprochen.

III. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 4 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.