ArbG Essen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1065/21
Bestimmtheitsanforderungen an die BerufungsanträgeEinmalige Kapitalabfindung anstelle der laufenden RenteVersicherungsmathematische Wertgleichheit des Barwerts der Kapitalabfindung mit der zugesagten RenteErgänzende Vertragsauslegung und Vertrauensschutz bei AltzusagenZumutbarkeit einer Vertragsklausel i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB
LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 1068/21
DRsp Nr. 2022/11085
Bestimmtheitsanforderungen an die BerufungsanträgeEinmalige Kapitalabfindung anstelle der laufenden RenteVersicherungsmathematische Wertgleichheit des Barwerts der Kapitalabfindung mit der zugesagten RenteErgänzende Vertragsauslegung und Vertrauensschutz bei AltzusagenZumutbarkeit einer Vertragsklausel i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB
1. Zur Bestimmtheit der Berufungsanträge, wenn der Kläger von zwei Rechtsanwälten vertreten wird, die unterschiedliche Berufungsanträge ankündigen.2. Verspricht ein Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente über eine Gruppenunterstützungskasse und sieht der Leistungsplan vor, dass die Versorgungskasse sich vorbehält, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen, so liegt darin ein kontrollfähiger Änderungsvorbehalt. Es handelt sich nicht um eine echte Wahlschuld i.S.v. § 262BGB, sondern um eine arbeitgeberseitige Ersetzungsbefugnis, auf die § 308 Nr. 4 BGB Anwendung findet (im Anschluss an OLG Stuttgart 17.12.2008 - 14 U 34/08, juris Rn. 79 f.; a.A. LAG Hamm 11.08.2021 - 4 Sa 221/21, juris).
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