LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2022
12 Sa 1068/21
Normen:
BetrAVG § 3; BetrAVG § 4 Abs. 5; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 262; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 5; EStG § 4d; EStG § 6a; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § 297; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1065/21

Bestimmtheitsanforderungen an die BerufungsanträgeEinmalige Kapitalabfindung anstelle der laufenden RenteVersicherungsmathematische Wertgleichheit des Barwerts der Kapitalabfindung mit der zugesagten RenteErgänzende Vertragsauslegung und Vertrauensschutz bei AltzusagenZumutbarkeit einer Vertragsklausel i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 1068/21

DRsp Nr. 2022/11085

Bestimmtheitsanforderungen an die Berufungsanträge Einmalige Kapitalabfindung anstelle der laufenden Rente Versicherungsmathematische Wertgleichheit des Barwerts der Kapitalabfindung mit der zugesagten Rente Ergänzende Vertragsauslegung und Vertrauensschutz bei Altzusagen Zumutbarkeit einer Vertragsklausel i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB

1. Zur Bestimmtheit der Berufungsanträge, wenn der Kläger von zwei Rechtsanwälten vertreten wird, die unterschiedliche Berufungsanträge ankündigen.2. Verspricht ein Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente über eine Gruppenunterstützungskasse und sieht der Leistungsplan vor, dass die Versorgungskasse sich vorbehält, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen, so liegt darin ein kontrollfähiger Änderungsvorbehalt. Es handelt sich nicht um eine echte Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB, sondern um eine arbeitgeberseitige Ersetzungsbefugnis, auf die § 308 Nr. 4 BGB Anwendung findet (im Anschluss an OLG Stuttgart 17.12.2008 - 14 U 34/08, juris Rn. 79 f.; a.A. LAG Hamm 11.08.2021 - 4 Sa 221/21, juris).