BGH - Urteil vom 10.07.1962
VI ZR 209/61
Normen:
BGB § 366 ;
Fundstellen:
VRS 23, 245
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Bestimmung der Tilgungsreihenfolge

BGH, Urteil vom 10.07.1962 - Aktenzeichen VI ZR 209/61

DRsp Nr. 1994/6281

Bestimmung der Tilgungsreihenfolge

Ist die gewollte, von der Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB abweichende Beziehung einer Geldleistung auf einen bestimmten Teil der Schuld nicht ohne weiteres ersichtlich, so muß der Schuldner die Zuordnung vornehmen und kenntlich machen, wenn er den Erfüllungszweck erreichen will.

Normenkette:

BGB § 366 ;
Vorinstanz: OLG Celle,
Fundstellen
VRS 23, 245