BGH - Beschluss vom 15.12.2021
XII ZB 355/20
Normen:
VBVG § 5 Abs. 4; VBVG § 9 S. 1; BGB § 1836c Nr. 2; BGB § 1836d;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 733
FuR 2022, 271
MDR 2022, 725
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 398/17
LG Görlitz, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 133/20

Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten; Nichtberücksichtigung der den Vermögenswerten gegenüberstehenden Schulden oder Verpflichtungen; Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XII ZB 355/20

DRsp Nr. 2022/3515

Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten; Nichtberücksichtigung der den Vermögenswerten gegenüberstehenden Schulden oder Verpflichtungen; Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten

a) Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG i.V.m. §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende oder die für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits ausbezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743).b) Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220).

Tenor