FG Hessen - Urteil vom 26.03.2007
11 K 1844/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 101
DStRE 2007, 1546
EFG 2007, 1327

Betriebliches Kfz; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Nutzungsrecht - Besteuerung des Vorteils eines betrieblichen Kfzs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Hessen, Urteil vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 11 K 1844/05

DRsp Nr. 2007/13343

Betriebliches Kfz; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Nutzungsrecht - Besteuerung des Vorteils eines betrieblichen Kfzs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss. 2. Für den Ansatz des Wertes für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers tritt bei Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle neben dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 1% des inländischen Listenpreises die Werterhöhung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 0,03% des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu. 3. Es kommt nicht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger das Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich nutzt, sondern darauf, ob es ist hierfür nutzen kann.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Nutzung eines betrieblichen PKW von zusätzlichen Einnahmen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgehen und eine Bescheidänderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vornehmen konnte.