OLG Stuttgart - Urteil vom 11.12.2020
3 U 101/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 823; VO 715/2007/EG Art. 5; VO 715/2007/EG Art. 3 Nr. 10;
Fundstellen:
MDR 2021, 233
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 386/17

Betroffenheit von Motoren der Marke Mercedes-Benz mit der Kennung OM 651 vom sog. Diesel-Abgasskandal

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 101/18

DRsp Nr. 2021/1290

Betroffenheit von Motoren der Marke Mercedes-Benz mit der Kennung OM 651 vom sog. Diesel-Abgasskandal

1. Bei Kraftfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz Typ 220 D mit einem 4-Zylinder-Motor der Kennung OM 651 DE 22LA, Emissionsklasse 6b, liegt keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne einer Prüfstanderkennung vor.2. In sogenannten "Dieselskandalfällen" liegt hinsichtlich eines vorhandenen Thermofensters vor allem dann keine arglistige Täuschung der Herstellerin und zugleich Verkäuferin bei Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Erwerber vor, selbst wenn es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, wenn diese dem Kraftfahrtbundesamt die Temperaturabhängigkeit der AGR-Rate zumindest ansatzweise mitgeteilt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.2018, 21 O 386/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss