OLG Celle - Urteil vom 20.12.2001
14 U 243/00
Normen:
StVO § 8 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 65
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 122/98

Beweisführung bei schuldhafter Vorfahrtverletzung

OLG Celle, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 14 U 243/00

DRsp Nr. 2003/11243

Beweisführung bei schuldhafter Vorfahrtverletzung

»1. Der Anscheinsbeweis greift gegenüber dem Auffahrenden nicht ein, wenn das vordere Fahrzeug sich im Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befand und erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall auf den Fahrstreifen des Auffahrenden gefahren ist. 2. Der Vorfahrtsberechtigte muss bei erkennbarer Vorfahrtsverletzung sofort reagieren. Eine verspätete Reaktion begründet den Vorwurf des Mitverschuldens. 3. Kommt es im Zusammenhang mit dem Einbiegen in die Vorfahrtstraße zu einem Unfall, spricht der Anschein für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte auf der Vorfahrtstraße auf ein einbiegendes, wartepflichtiges Fahrzeug außerhalb des Einmündungsbereichs auffährt und der Eingebogene die Normalgeschwindigkeit noch nicht erreicht hat.«

Normenkette:

StVO § 8 ; StVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers und der Drittwiderbeklagten erstreben, ist begründet.

I.