KG - Beschluss vom 05.12.2022
3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22
Normen:
OWiG § 234; StPO § 261; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 424 OWi 35/22

Bewertung von Äußerungen eines Verteidigers im OrdnungswidrigkeitenverfahrenSchriftsätze und eigene Äußerungen des Verteidigers als reine ProzesserklärungenDas Gelten der Äußerungen des Verteidigers als solche des Angeklagten bei notwendiger Verteidigung oder ausdrücklicher Erklärung des Sprechers für den AngeklagtenFormbedürftigkeit der Geltung von Äußerungen des Verteidigers als solche des Angeklagten

KG, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22

DRsp Nr. 2023/4455

Bewertung von Äußerungen eines Verteidigers im Ordnungswidrigkeitenverfahren Schriftsätze und eigene Äußerungen des Verteidigers als reine ProzesserklärungenDas Gelten der Äußerungen des Verteidigers als solche des Angeklagten bei notwendiger Verteidigung oder ausdrücklicher Erklärung des Sprechers für den Angeklagten Formbedürftigkeit der Geltung von Äußerungen des Verteidigers als solche des Angeklagten

Orientierungssätze: Äußert sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache, darf das Gericht diese Angaben nicht ohne weiteres dem schweigenden Betroffenen zurechnen. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten, zu differenzieren: a. Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Gleiches gilt bei entsprechenden Erklärungen in der Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Betroffenen.