BGH - Beschluss vom 22.05.2024
4 StR 503/23
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
StV 2024, 570
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 428 Js 20532/22

Bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht bei Vorgängen im fließenden Verkehr; Einziehungsanordnung hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel; Handeltreiben mit Cannabis

BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 4 StR 503/23

DRsp Nr. 2024/9803

Bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht bei Vorgängen im fließenden Verkehr; Einziehungsanordnung hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel; Handeltreiben mit Cannabis

1. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. 2. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Juli 2023, soweit es ihn betrifft,

a)

aufgehoben

aa)

mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, soweit der Angeklagte in den Fällen III.8. und 9. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

bb)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III.10., 12.-16. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe;

cc) b) aa) bb) a) b)