BGH - Urteil vom 18.09.2024
IV ZR 436/22
Normen:
VVG § 153 Abs. 2; VVG § 169 Abs. 3 S. 1; VVG § 169 Abs. 5 S. 1; VAG § 138 Abs. 2; MindZV § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 307;
Fundstellen:
WM 2024, 1992
ZAP EN-Nr. 518/2024
ZAP 2024, 1012
NJW 2024, 3432
MDR 2024, 1449
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 214/18
OLG Stuttgart, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 117/20

Bezug der für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegten Quote von 90 % auf die anzurechnenden Kapitalerträge; Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren; Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung

BGH, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen IV ZR 436/22

DRsp Nr. 2024/13221

Bezug der für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegten Quote von 90 % auf die anzurechnenden Kapitalerträge; Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren; Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung

a) Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90 % bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen.