LG Stuttgart, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 214/18
OLG Stuttgart, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 117/20
Bezug der für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegten Quote von 90 % auf die anzurechnenden Kapitalerträge; Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren; Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung
BGH, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen IV ZR 436/22
DRsp Nr. 2024/13221
Bezug der für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegten Quote von 90 % auf die anzurechnenden Kapitalerträge; Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren; Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung
a) Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90 % bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen.
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