BFH - Urteil vom 12.12.1991
IV R 58/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1056
BB 1992, 1330
BFHE 167, 46
BStBl II 1992, 524
NJW 1992, 1983

BFH - Urteil vom 12.12.1991 (IV R 58/88) - DRsp Nr. 1996/11351

BFH, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen IV R 58/88

DRsp Nr. 1996/11351

»Aufwendungen eines Rechtsanwalts, die ihm aus Anlaß eines für Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeiter gegebenen Empfangs zu einem herausgehobenen Geburtstag entstehen, sind keine Betriebsausgaben, sondern durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung bedingt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gehören als Rechtsanwälte einer in einer Großstadt ansässigen Kanzlei an. Beide Kläger luden aus Anlaß ihres 60. Geburtstages, der in die Jahre 1979 bzw. 1980 fiel, jeweils rd. 100 Personen in ein Hotel. Bei den geladenen Personen handelte es sich um Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeiter. Die Kosten dieser Veranstaltungen beliefen sich bei Rechtsanwalt A auf 8.249,82 DM und bei Rechtsanwalt B auf 11.869,06 DM. Beide Kläger machten im Rahmen der Gewinnfeststellung der Sozietät für die Jahre 1979 und 1980 diese Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren von beiden Klägern nach § 40 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.