BFH - Urteil vom 16.02.1970
VI R 254/68
Normen:
StVO (a.F.) §§ 1, 13 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 300
BStBl II 1970, 662
DB 1970, 1860
VersR 1970, 1118

BFH - Urteil vom 16.02.1970 (VI R 254/68) - DRsp Nr. 1994/6986

BFH, Urteil vom 16.02.1970 - Aktenzeichen VI R 254/68

DRsp Nr. 1994/6986

»1. Verursacht ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Verkehrsunfall, so sind die Reparaturkosten für seinen Pkw keine Werbungskosten (Betriebsausgaben). 2. Ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln schließt nicht in jedem Fall aus, die Reparaturkosten als Werbungskosten (Betriebsausgaben) zu behandeln.«

Normenkette:

StVO (a.F.) §§ 1, 13 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist Angestellter einer Versicherungsgesellschaft. Als er am 4. Mai 1966 gegen 9 Uhr mit seinem PKW zusammen mit zwei anderen Angestellten der Versicherungsgesellschaft dienstlich durch Frankfurt fuhr, war bei der Kreuzung seines Fahrwegs mit der vorfahrtsberechtigten Mendelssohnstraße die Ampelanlage außer Betrieb. Der Steuerpflichtige hielt zunächst an, ließ dann aber seinen Wagen ein kurzes Stück in die eigentliche Fahrbahnkreuzung vorrollen, um festzustellen, ob er die Straße überqueren konnte. Dabei wurde er von einem von links kommenden Lieferwagen erfaßt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 24. Juni 1966 wurde er wegen Übertretung nach §§ 1, 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu einer Geldstrafe von 80 DM, hilfsweise vier Tagen Haft rechtskräftig verurteilt.