BFH - Urteil vom 17.12.1991
VIII R 80/87
Normen:
EStG (1981) § 22 Nr. 1 lit. a; ZPO § 323;
Fundstellen:
BB 1992, 1481
BB 1992, 1617
BFHE 167, 344
BStBl II 1993, 15
NJW 1993, 286
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 17.12.1991 (VIII R 80/87) - DRsp Nr. 1996/11410

BFH, Urteil vom 17.12.1991 - Aktenzeichen VIII R 80/87

DRsp Nr. 1996/11410

»Die Bezugnahme auf § 323 ZPO führt bei einer entgeltlichen Vermögensübertragung nicht ohne weiteres dazu, daß die als Entgelt vereinbarten wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last zu beurteilen sind. Ob eine dauernde Last oder z. B. eine Leibrente gegeben ist, muß vielmehr die Berücksichtigung aller Umstände bei der Auslegung der Vereinbarungen ergeben.«

Normenkette:

EStG (1981) § 22 Nr. 1 lit. a; ZPO § 323;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. Dezember 1981 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der X-GmbH (GmbH) im Nominalwert von 9.500 DM im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Der übertragene Anteil belief sich auf 47,5 v. H. des Gesellschaftskapitals der GmbH. Mit der Übertragung des Anteils übernahm der Sohn folgende Verpflichtungen:

Diesem Versorgungsversprechen wird § 323 ZPO zugrunde gelegt.

Das Versorgungsversprechen wird ab 1. April 1981 von Herrn Y seinem Vater X gegenüber erfüllt. Das Versorgungsversprechen gilt bis zum Tode des Vaters. Die monatliche, im voraus zahlbare Versorgungsrente beträgt