BGH - Beschluß vom 09.03.1954
3 StR 12/54
Normen:
StGB § 2 Abs. 2, 3 ; StVO § 9 Abs. 1, § 49 ;
Fundstellen:
BGHSt 6, 30
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/M., OLG Frankfurt/M.,

BGH - Beschluß vom 09.03.1954 (3 StR 12/54) - DRsp Nr. 1994/6604

BGH, Beschluß vom 09.03.1954 - Aktenzeichen 3 StR 12/54

DRsp Nr. 1994/6604

»1. § 9 Abs. 1 StVO in der Fassung von 1939 (enthaltend eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge) ist gegenüber § 49 StVO nicht nur eine ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Norm. Durch die Aufhebung des § 9 Abs. 1 StVO ist das Strafgesetz (§ 49 StVO) selbst geändert. 2. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 9 Abs. 1 StVO in der Fassung von 1939 enthält nicht nur eine Veränderung der durch die Straßenverkehrsordnung geregelten Lebensverhältnisse, sondern eine Strafgesetzänderung im Sinne des § 2 Abs. 2 n.F. StGB. 3. § 9 Abs. 1 StVO in der Fassung von 1939, enthaltend Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge, war kein Zeitgesetz, da die Vorschrift weder kalendermäßig befristet war noch außergewöhnliche Zustände vorübergehend geregelt hat.«

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 2, 3 ; StVO § 9 Abs. 1, § 49 ;

Gründe