BGH - Beschluß vom 10.12.1969
4 StR 219/69
Normen:
StVO § 15 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 23, 195
Vorinstanzen:
AG München,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 10.12.1969 (4 StR 219/69) - DRsp Nr. 1994/5833

BGH, Beschluß vom 10.12.1969 - Aktenzeichen 4 StR 219/69

DRsp Nr. 1994/5833

»I. § 15 Abs. 1Satz 1 StVO untersagt grundsätzlich das Halten in zweiter Reihe (im Anschluß an BGHSt 17, 240). Das gilt auch für das Halten neben einer Parkbucht oder einem Parkstreifen, die entlang der Fahrbahn angelegt und von dieser ohne besondere Ein- und Ausfahrt zu erreichen sind. II. Das Halten in zweiter Reihe oder neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn das Interesse des Haltenden gegenüber dem fließenden Verkehr überwiegt. Neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) darf auch gehalten werden, wenn die Möglichkeit einer Behinderung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

StVO § 15 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Der Angeklagte parkte in der Nacht zum 28. Februar 1968 seinen Personenkraftwagen, einen VW-Combi, vor seiner Wohnung in M., L.-Straße, auf der Fahrbahn dieser Straße neben dem ersten einer Reihe von Fahrzeugen, die in einer entlang der Fahrbahn angelegten Parkbucht standen. Dieses erste Fahrzeug konnte die Parkbucht unbehindert durch den Wagen des Angeklagten über eine Grundstücksausfahrt verlassen. Auch die übrigen Fahrzeuge und der fließenden Verkehr wurden nicht behindert. An der Parkbucht waren blaue Parkschilder mit dem Hinweis aufgestellt, daß nur Längsparken erlaubt sei.