BGH - Beschluß vom 11.11.1970
4 StR 66/70
Normen:
OWiG (1968) § 79 Abs. 3 ; StPO § 358 Abs. 2 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 11
Vorinstanzen:
AG München,
BayObLG München,

BGH - Beschluß vom 11.11.1970 (4 StR 66/70) - DRsp Nr. 1994/5777

BGH, Beschluß vom 11.11.1970 - Aktenzeichen 4 StR 66/70

DRsp Nr. 1994/5777

»Wird ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben der Geldbuße angeordnetes Fahrverbot aufgehoben, so ist das Gericht durch das Verschlechterungsverbot nicht daran gehindert, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße angemessen zu erhöhen.«

Normenkette:

OWiG (1968) § 79 Abs. 3 ; StPO § 358 Abs. 2 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO eine Geldbuße von 120,- DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufene Bayerische Oberste Landesgericht hält die tatsächlichen Feststellungen zum Ausspruch des Fahrverbots bislang nicht für ausreichend. Es beabsichtigt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dieses über des Fahrverbot erkannt hat, und die Sache insoweit zu ergänzenden Feststellungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Es würde die Aufhebung auch auf den Bußgeldausspruch erstrecken, falls die ursprünglich ausgesprochene Geldbuße bei Fortfall des Fahrverbots erhöht werden dürfte.