BGH - Beschluß vom 11.12.1973
4 StR 130/73
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 246
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 11.12.1973 (4 StR 130/73) - DRsp Nr. 1994/5608

BGH, Beschluß vom 11.12.1973 - Aktenzeichen 4 StR 130/73

DRsp Nr. 1994/5608

»1. Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird. 2. Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 o/oo/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 34, 212). 3. Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 o/oo führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).«

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 ;

Gründe:

1. Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt worden. Er hatte sich am Abend gegen 20.30 Uhr ins Bett gelegt, nachdem er vorher 1 1/2 Flaschen Bier und ein kleines Glas Melissengeist getrunken hatte. Wieder aufgestanden, fuhr er mit seinem Kraftwagen zu einer Gastwirtschaft und trank dort in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 1.20 Uhr zwei Wacholder. Von der Polizei um 1.32 Uhr auf der Heimfahrt angehalten, ergab die um 2.37 Uhr entnommene Blutprobe einen Alkoholspiegel von 1,20 o/oo. "Gegen Ende der Fahrt", so heißt es in dem die Berufung des Angeklagten verwerfenden Urteil der Strafkammer, "hatte der Blutalkoholgehalt sicher 1,3 o/oo betragen".