1. Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt worden. Er hatte sich am Abend gegen 20.30 Uhr ins Bett gelegt, nachdem er vorher 1 1/2 Flaschen Bier und ein kleines Glas Melissengeist getrunken hatte. Wieder aufgestanden, fuhr er mit seinem Kraftwagen zu einer Gastwirtschaft und trank dort in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 1.20 Uhr zwei Wacholder. Von der Polizei um 1.32 Uhr auf der Heimfahrt angehalten, ergab die um 2.37 Uhr entnommene Blutprobe einen Alkoholspiegel von 1,20 o/oo. "Gegen Ende der Fahrt", so heißt es in dem die Berufung des Angeklagten verwerfenden Urteil der Strafkammer, "hatte der Blutalkoholgehalt sicher 1,3 o/oo betragen".
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