BGH - Beschluß vom 13.11.1963
4 StR 267/63
Normen:
GaststGGaststG (vom 28. April 1930- RGBl. I 146) § 16 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 222 ;
Fundstellen:
BGHSt 19, 152
JuS 1964, 208
NJW 1964, 412
Vorinstanzen:
AG Braunschweig,
LG Braunschweig,
OLG Braunschweig,

BGH - Beschluß vom 13.11.1963 (4 StR 267/63) - DRsp Nr. 1994/6192

BGH, Beschluß vom 13.11.1963 - Aktenzeichen 4 StR 267/63

DRsp Nr. 1994/6192

»Wer als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, daß er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GaststG) verhalten kann (Einschränkung von BGHSt 4, 20).«

Normenkette:

GaststGGaststG (vom 28. April 1930- RGBl. I 146) § 16 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 222 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft. Gegen Mitternacht kehrten bei ihm drei Gäste ein. Alle drei hatten schon vorher Alkohol getrunken. In der Gastwirtschaft des Angeklagten knobelten sie zusammen mit diesem zehn bis zwölf Runden Whiskey aus. Gegen 3 Uhr morgens wollten sie mit einem Personenkraftwagen wegfahren. Der Angeklagte erkannte, daß keiner von ihnen mehr sicher fahren konnte und riet ihnen deshalb eine Taxe zu nehmen. Sie folgten diesem ratschlag nicht. der Blutalkoholgehalt betrug bei dem, der den Wagen führte, 2,14 o/oo, bei dem mitfahrenden Halter 1,97 o/oo. Auf der Fahrt kam der Wagen infolge Fahruntüchtigkeit des Fahrers von der Straße ab und geriet auf einen Acker. Dort überschlug er sich. Zwei Personen wurden verletzt.