BGH - Beschluß vom 14.05.1970
4 StR 131/69
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 261
Vorinstanzen:
AG Hamm,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 14.05.1970 (4 StR 131/69) - DRsp Nr. 1994/5807

BGH, Beschluß vom 14.05.1970 - Aktenzeichen 4 StR 131/69

DRsp Nr. 1994/5807

»Die Einwilligung des Mitfahrers in eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen Trunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die Rechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 StGB nicht aus.«

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte, damals Soldat, hatte am Abend in der Kaserne mit Kameraden gezecht. Als kein Bier mehr vorhanden war, machte einer von ihnen den Vorschlag, noch eine Rundfahrt zu unternehmen. Der Angeklagte war damit einverstanden und nahm zwei seiner Kameraden in seinem Wagen mit. Infolge seiner Trunkenheit geriet der absolut fahruntüchtige Angeklagte, nachdem er schon vorher durch Fahren in Schlangenlinien und ständigen Wechsel von der Normal- auf die Überholspur aufgefallen war, mit der linken Wagenseite gegen die auf dem Grünstreifen der Autobahn verlaufende Leitplanke und kam dann auf dem rechten Randstreifen zum Stehen. Personen wurden nicht verletzt, nur das Fahrzeug war leicht beschädigt.