BGH - Beschluß vom 18.11.1969
4 StR 66/69
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 156
Vorinstanzen:
AG München,
LG München I,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 18.11.1969 (4 StR 66/69) - DRsp Nr. 1994/5839

BGH, Beschluß vom 18.11.1969 - Aktenzeichen 4 StR 66/69

DRsp Nr. 1994/5839

»Nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeuges während der Fahrt einschläft (einnickt), stets deutliche Zeichen der Ermüdung Übermüdung) an sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann. Ausgenommen hiervon ist der (seltene) Fall, daß der Kraftfahrer an Narkolepsie leidet. Wie bei einem Kraftfahrer zu entscheiden ist, der während der Fahrt unter dem Einfluß von Alkohol, Narkotia oder Medikamenten steht bleibt offen.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht München I hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München als unbegründet verworfen, das ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat.

1. Die Entscheidung beruht auf folgenden Feststellungen: