BGH - Beschluß vom 20.12.1977
4 StR 560/77
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274;
Fundstellen:
BGHSt 27, 318
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 20.12.1977 (4 StR 560/77) - DRsp Nr. 1994/5336

BGH, Beschluß vom 20.12.1977 - Aktenzeichen 4 StR 560/77

DRsp Nr. 1994/5336

»Das Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" ordnet wirksam an, daß, solange die Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274;

Gründe:

I. Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Zeichen 274 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er seine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer Strecke der Autobahn behielt, für welche die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf 80 km "Bei Nässe" begrenzt war. Zur Tatzeit regnete es, die Fahrbahn war naß. Die Beamten der Autobahnpolizei hatten Mühe, das Kennzeichen abzulesen, da die Fahrzeuge das Wasser aufwirbelten.