BGH - Beschluß vom 26.11.1970
4 StR 26/70
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 31
Vorinstanzen:
AG Stuttgart,
LG Stuttgart,
OLG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 26.11.1970 (4 StR 26/70) - DRsp Nr. 1994/5776

BGH, Beschluß vom 26.11.1970 - Aktenzeichen 4 StR 26/70

DRsp Nr. 1994/5776

»Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher Geschwindigkeit er - abgesehen davon, daß er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte - nach seiner durch den Alkoholeinfluß herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre.«

Normenkette:

StGB § 222 ;

Gründe: