BGH - Beschluß vom 28.12.1995
1 StR 677/95
Normen:
StGB § 69b;
Fundstellen:
DRsp III(310)259Nr. 1e (Ls)
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

BGH - Beschluß vom 28.12.1995 (1 StR 677/95) - DRsp Nr. 1996/19675

BGH, Beschluß vom 28.12.1995 - Aktenzeichen 1 StR 677/95

DRsp Nr. 1996/19675

Eine ausländische Fahrerlaubnis konnte nach § 69 b StGB a.F. nur bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften entzogen werden; auch nach der Neufassung können ausländische Fahrerlaubnisse nicht eingezogen werden.

Normenkette:

StGB § 69b;

Gründe:

1. Der Angeklagte hat seine Revision, wie der Verteidiger in seinem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zutreffend dargelegt hat, fristgerecht begründet (§ 341 Abs. 2, § 345 Abs. 1, § 43 Abs. 2 StPO).

2. Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte, der kroatischer Staatsangehöriger ist und jahrzehntelang in der Schweiz gelebt hat, Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist. War das nicht so, konnte ihm nach der zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils geltenden Fassung des § 69 b StGB die Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstieß; das war nicht der Fall. Durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 ist zwar § 69 b StGB geändert worden (BGBl. I 1995, S. 747), doch könnte auch danach ein ausländischer Führerschein nicht eingezogen werden (§ 69 b Abs. 2 StGB). Der Maßregelausspruch bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Konstanz,
Fundstellen