BGH - Beschluß vom 29.11.1979
4 StR 624/78
Normen:
StGB (1975) § 142 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 138
NJW 1980, 896
Vorinstanzen:
AG Minden,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 29.11.1979 (4 StR 624/78) - DRsp Nr. 1994/5184

BGH, Beschluß vom 29.11.1979 - Aktenzeichen 4 StR 624/78

DRsp Nr. 1994/5184

»a) Welche Anforderungen an die Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 142 StGB nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. b) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach Ablauf der Wartefrist von der Unfallstelle entfernt, kann frei entscheiden, auf welchem Wege er die nachträglichen Feststellungen ermöglichen will, vorausgesetzt, daß er mit der Entscheidung dem Unverzüglichkeitsgebot des § 142 Abs. 2 StGB gerecht werden kann.«

Normenkette:

StGB (1975) § 142 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte steuerte an einem Sonntagmorgen gegen 4,00 Uhr seinen Pkw durch die Straßen seines Wohnorts. Infolge überhöhter Geschwindigkeit wurde das Fahrzeug in einer Rechtskurve nach links über die Fahrbahnmitte getragen.