BGH - Urteil vom 02.07.1963
5 StR 217/63
Normen:
StPO § 218 ;
Fundstellen:
BGHSt 18, 396
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 02.07.1963 (5 StR 217/63) - DRsp Nr. 1994/6210

BGH, Urteil vom 02.07.1963 - Aktenzeichen 5 StR 217/63

DRsp Nr. 1994/6210

»Ist der nicht rechtzeitig geladene Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen, so steht ihm, nicht dem Angeklagten, die Entscheidung darüber zu, ob er Aussetzung der Verhandlung verlangen oder auf dieses Recht verzichten will.«

Normenkette:

StPO § 218 ;

Gründe:

Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 1. März 1963 erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Verfahrensrüge.

Pflichtverteidiger war zunächst Rechtsanwalt Dr. M.. Dieser schrieb der Strafkammer unter dem 29. November 1962, er sei an den Hauptverhandlungstagen vom 7. und 10. Dezember 1962 nicht in Hamburg; er bitte deshalb, an seiner Stelle den Rechtsanwalt Dr. K. beizuordnen. Das tat der Vorsitzende durch Verfügung vom 4. Dezember, die dem neuen Verteidiger gleichzeitig mit der Ladung noch am selben Tage fernmündlich, dem Angeklagten am 5. Dezember schriftlich mitgeteilt wurde. In der Hauptverhandlung am 7. Dezember verzichtete der Verteidiger auf die Einhaltung der Ladungsfrist.

Der Angeklagte trägt vor, dazu habe er ihn nicht ermächtigt. Er habe nicht gewußt und sei auch nicht darüber belehrt worden, daß wegen nicht rechtzeitiger Ladung die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangt werden könne.