BGH - Urteil vom 03.07.1962
1 StR 157/62
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 17, 351
Vorinstanzen:
LG Landau,

BGH - Urteil vom 03.07.1962 (1 StR 157/62) - DRsp Nr. 1994/6282

BGH, Urteil vom 03.07.1962 - Aktenzeichen 1 StR 157/62

DRsp Nr. 1994/6282

»Weichen die Bekundungen eines Zeugen in der Hauptverhandlung stark von denjenigen im Ermittlungsverfahren ab, so kann das Gericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzen, daß es unterläßt, dem Zeugen die abweichenden früheren Bekundungen zur Klärung der Widersprüche vorzuhalten. Darauf kann auch die Revision gestützt werden, wenn sich der Mangel des Vorhalts aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte B. D. wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, und wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten M. D. wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung zu acht Monaten Gefängnis und den früheren Mitangeklagten R. S. wegen gemeinschaftlicher Erpressung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage der versuchten Erpressung in einem weiteren Fall hat es die Angeklagten B. und M. D. freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten B. und M. D. erheben - neben unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - die Aufklärungsrüge und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Beide Rügen haben Erfolg. Die Aufhebung auf die Sachrüge hin erstreckt sich auf den früheren Mitangeklagten R. S.

1. Die Aufklärungsrüge