BGH - Urteil vom 05.02.1970
4 StR 272/68
Normen:
StPO § 229 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 224
Vorinstanzen:
SchwG Berlin,

BGH - Urteil vom 05.02.1970 (4 StR 272/68) - DRsp Nr. 1994/5826

BGH, Urteil vom 05.02.1970 - Aktenzeichen 4 StR 272/68

DRsp Nr. 1994/5826

»Zu der Frage, wann bei Überschreitung der für die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO zulässigen Frist ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil hierauf beruht (im Anschluß an BGH NJW 1952, 1149).«

Normenkette:

StPO § 229 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Dr. A. wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen (nämlich 1. an mindestens 6.500 Menschen aus dem Getto Bialystok und tateinheitlich damit an mindestens 3.500 Menschen aus dem Getto I in Grodno - Räumungen im Februar 1943 - sowie 2. an mindestens 100 Menschen im Getto Bialystok zur selben Zeit) und den Angeklagten E. ebenfalls wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen (nämlich 1. an mindestens 3.500 Menschen aus dem Getto I in Grodno - Räumung im Februar 1943 - und 2. an mindestens 15.000 Menschen aus dem Getto Bialystok - Räumung im August 1943 -) verurteilt, und zwar Dr. A. zu acht Jahren, E. zu sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Es hat beiden Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt.