BGH - Urteil vom 06.12.1984
III ZR 141/83
Normen:
BGB §§ 254, 839 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)294c
VersR 1985, 358
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

BGH - Urteil vom 06.12.1984 (III ZR 141/83) - DRsp Nr. 1992/4617

BGH, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen III ZR 141/83

DRsp Nr. 1992/4617

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»Führt eine Amtspflichtverletzung zu einer dem Geschädigten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung - hier: Kostenentscheidung nach § 91a ZPO - , so gereicht das Nichteinlegen eines Rechtsmittels dem Geschädigten regelmäßig nur zum Verschulden, wenn besondere Umstände den Erfolg einer Anfechtung nahelegen.«

Normenkette:

BGB §§ 254, 839 ;

Tatbestand:

Eine Firma S. hatte die Klägerin mit dem Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse in L betraut. Unter dem 8. Dezember 1981 erwirkte die Klägerin bei beim Landgericht M ohne mündliche Verhandlung den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die der Firma S. unter Strafandrohung untersagt wurde, ohne Zustimmung der Klägerin in L "Korrespondenz zu führen und Aquisitionen vorzunehmen". Der von der Klägerin mit der Zustellung einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung beauftragte Gerichtsvollzieher stellte der Firma S. am 9. Dezember 1981 eine von ihm beglaubigte Ablichtung der einstweiligen Verfügung und des damit verbundenen Antrags der Klägerin auf deren Erlaß zu. In der Ablichtung fehlte der Ausfertigungsvermerk.