Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. September 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt ist.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen der Verwendung einer Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
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