BGH - Urteil vom 08.04.1960
4 StR 2/60
Normen:
StGB §§ 142, 330c ;
Fundstellen:
BGHSt 14, 213
NJW 1960, 1261
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,

BGH - Urteil vom 08.04.1960 (4 StR 2/60) - DRsp Nr. 1994/6418

BGH, Urteil vom 08.04.1960 - Aktenzeichen 4 StR 2/60

DRsp Nr. 1994/6418

»Der Hilfeleistung Verpflichtete muß dem Verunglückten möglichst sofort helfen. Die Straftat der unterlassenen Hilfeleistung ist vollendet, wenn der Täter den Entschluß kundgibt, dem Verunglückten nicht zu helfen. Ein Unfallbeteiligter, der nach entschuldigter Entfernung vom Unfallort dorthin zurückkehrt, um sich bei den Verkehrspolizeibeamten als Zeuge zu melden und bewußt unwahre Aussagen über das Unfallgeschehen zu machen, erfüllt seine Rückkehrpflicht nicht und ist wegen Unfallflucht strafbar.«

Normenkette:

StGB §§ 142, 330c ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahre entzogen.

Seine Revision, mit der er Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: