BGH - Urteil vom 08.12.1982
3 StR 397/82
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 2 ;
Fundstellen:
GA 1983, 410
NStZ 1983, 168
Vorinstanzen:
LG Mosbach,

BGH - Urteil vom 08.12.1982 (3 StR 397/82) - DRsp Nr. 1996/20648

BGH, Urteil vom 08.12.1982 - Aktenzeichen 3 StR 397/82

DRsp Nr. 1996/20648

1. Willigt das Opfer in der Ausübung des Beischlafs ein, nachdem ihr der Täter zuvor einerseits eine Ohrfeige versetzt, andererseits versprochen hatte, er werde sie nach dem Geschlechtsverkehr nach Hause zurückbringen, schließt diese "Einwilligung" die Nötigung zum Geschlechtsverkehr und damit die Annahme einer Vergewaltigung nicht aus, da das Opfer in ihrem Entschluß nicht frei war, sondern lediglich den weiteren Widerstand aufgab, weil sie ihn nach den unmittelbar voraufgegangenen Tätlichkeiten des Angeklagten für sinnlos hielt. 2. Es verstößt gegen den Zweifelssatz, wenn der Tatrichter nach der Feststellung, der Angeklagte habe seinem Opfer mindestens eine Ohrfeige versetzt, die Annahme einer überdurchschnittlichen Gewaltanwendung bei der Vergewaltigung u.a. damit begründet, der Täter habe (vor dem Geschlechtsverkehr) sehr wahrscheinlich mehrfach heftig zugeschlagen. 3. »Die Fahrerlaubnis kann nicht teilweise entzogen werden.«

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 2 ;

Gründe: