BGH - Urteil vom 09.07.1953
3 StR 304/53
Normen:
StVO (a.F.) §§ 1, 9 ;
Fundstellen:
VRS 5, 597

BGH - Urteil vom 09.07.1953 (3 StR 304/53) - DRsp Nr. 1994/6623

BGH, Urteil vom 09.07.1953 - Aktenzeichen 3 StR 304/53

DRsp Nr. 1994/6623

1. Grundsätzlich muß zwar jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit und den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so einrichten, daß ein Auffahren auf dieses mit Sicherheit vermieden wird. 2. Die entscheidende Rechtsfrage ist aber die, ob er dabei auch allgemein mit einem plötzlichen Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs rechnen muß. Sie kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. 3. Damit, daß der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer ohne jeden erkennbaren Anlaß und, ohne daß ihn die Verkehrslage dazu zwingt, plötzlich anhält, braucht der nachfolgende Fahrer nicht zu rechnen.

Normenkette:

StVO (a.F.) §§ 1, 9 ;

Hinweise: