BGH - Urteil vom 13.11.1959
3 StR 434/59
Normen:
StVO (a.F.) §§ 1, 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 17 ;
Fundstellen:
BGHSt 13, 368
DAR 1960, 80
MDR 1960, 333
NJW 1960, 395
VRS 18, 136
VerkBl 1960, 392
VersR 1960, 261
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,

BGH - Urteil vom 13.11.1959 (3 StR 434/59) - DRsp Nr. 1994/6443

BGH, Urteil vom 13.11.1959 - Aktenzeichen 3 StR 434/59

DRsp Nr. 1994/6443

1. Der in einer Straßeneinmündung von rechts Kommende ist auch dann zur Vorfahrt berechtigt, wenn er in die andere Straße rückwärts einfährt. 2. Wer als Vorfahrtberechtigter rückwärts in eine Kreuzung oder aus einer einmündenden Straße in eine andere einfährt, muß die besonderen Nachteile, die daraus für einen Wartepflichtigen gegenüber der normalen Verkehrslage (Vorwärtsfahrt des Vorfahrtberechtigten) entstehen, durch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere durch Ermäßigung seiner Geschwindigkeit, ausgleichen. Eine allgemeine Pflicht, andere Personen zu Hilfe zu ziehen, besteht nicht.

Normenkette:

StVO (a.F.) §§ 1, 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 17 ;

Hinweise: