BGH - Urteil vom 15.11.1968
4 StR 190/68
Normen:
StPO § 258 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 278
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 15.11.1968 (4 StR 190/68) - DRsp Nr. 1994/5902

BGH, Urteil vom 15.11.1968 - Aktenzeichen 4 StR 190/68

DRsp Nr. 1994/5902

»Der Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Berechtigung zum letzten Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) wirkt nicht wie ein unbedingter Revisionsgrund. Allerdings wird die Möglichkeit, daß der Verfahrensmangel auf das Urteil eingewirkt hat, nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden können.«

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat verurteilt

den Angeklagten F. wegen schweren Raubes im Rückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in sieben Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, ferner wegen Anstiftung zur mittelbaren Falschbeurkundung und zum Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten W. wegen schweren Raubes im Rückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wobei wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten S. wegen Begünstigung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, Ausweismißbrauch und Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis.

Es hat ferner die Sicherungsverwahrung der Angeklagten F. und W. angeordnet und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.