BGH - Urteil vom 15.12.1967
4 StR 441/67
Normen:
StGB § 315 b;
Fundstellen:
BGHSt 22, 67
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Urteil vom 15.12.1967 (4 StR 441/67) - DRsp Nr. 1994/5953

BGH, Urteil vom 15.12.1967 - Aktenzeichen 4 StR 441/67

DRsp Nr. 1994/5953

»a) Mit Gefährdungsvorsatz im Sinne von § 315 b StGB handelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in § 315 b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt. b) Wer die von ihm verursachte, einen anderen bedrohende Gefahr bewußt als Mittel einsetzt, um den anderen zum Ausweichen oder einer ähnlichen Schutzmaßnahme zu nötigen, gefährdet vorsätzlich.«

Normenkette:

StGB § 315 b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten

des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Widerstand gegen die Staatsgewalt,

des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch ein ähnliches, ebenso gefährliches Verhalten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt

und der fortgesetzten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein

für schuldig befunden.