"... Zwar bestehen keine Bedenken, den Bekl. und die Fa. P. als "Beteiligte" i. S. [des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB] anzusehen. Diese Vorschrift findet jedoch grundsätzlich keine Anwendung, wenn bereits einer der Beteiligten aus erwiesener Verursachung haftet. ...
Nach Auffassung des Senats ist der Anwendungsbereich des §
So zu 2. auch BGH v. 22.6.1976, BGHZ 67, 14 u. v. 7.11.1978, BGHZ 72, 355.
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