BGH - Urteil vom 21.06.1961
4 StR 544/60
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 139
Vorinstanzen:
AG Hannover,
OLG Celle,

BGH - Urteil vom 21.06.1961 (4 StR 544/60) - DRsp Nr. 1994/6348

BGH, Urteil vom 21.06.1961 - Aktenzeichen 4 StR 544/60

DRsp Nr. 1994/6348

»Ein Unfallbeteiligter ermöglicht die Feststellung seiner Person nicht schon dadurch, daß er den anderen Unfallbeteiligten auf die Möglichkeit hinweist, das Kennzeichen seines Kraftfahrzeugs aufzuschreiben. Entfernt er sich vom Unfallort, ohne dem Geschädigten auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift zu nennen und durch Vorzeigen des Führerscheins oder eines Personalausweises zu belegen, so begeht er auch dann Unfallflucht, wenn er das Fahrzeug an der Unfallstelle zurückläßt und die Art seiner Unfallbeteiligung keiner Klärung bedarf.«

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

I.1. Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen Übertretung des § 1 StVO und wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) zu zwei Geldstrafen verurteilt. Auf die gegen den Schuldspruch wegen Unfallflucht beschränkte Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Celle die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Unfallbeteiligter in einem Falle, in dem nur Interesse an der Feststellung seiner Person besteht, von der Wartepflicht nach § 142 StGB dann befreit ist, wenn er das von ihm geführte Kraftfahrzeug rechtmäßig benutzt und der andere Unfallbeteiligte nach Hinweis ausreichend Gelegenheit hat, das polizeiliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs aufzuschreiben, insbesondere weil das Kraftfahrzeug an der Unfallstelle zurückgelassen wird.