BGH - Urteil vom 22.07.1960
4 StR 232/60
Normen:
StGB §§ 59, 142 ;
Fundstellen:
BGHSt 15, 1
NJW 1960, 2060
Vorinstanzen:
LG Memmingen,

BGH - Urteil vom 22.07.1960 (4 StR 232/60) - DRsp Nr. 1994/6398

BGH, Urteil vom 22.07.1960 - Aktenzeichen 4 StR 232/60

DRsp Nr. 1994/6398

»a) (Mit)täter einer Unfallflucht kann nur sein, wer selbst warte- und duldungspflichtig ist. b) Unfallflucht kann jeder am Unfallort Anwesende begehen, der in den nach den Umständen nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall mitverursacht zu haben. c) Wer sich über das Vorhandensein eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Unfallbeteiligung irrt, befindet sich im Tatbestandsirrtum.«

Normenkette:

StGB §§ 59, 142 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten L.H. und Dr. H.H. je wegen gemeinschaftlich begangener Verkehrsunfallflucht zu Gefängnisstrafen - Frau H. zu fünf Monaten, Dr. H. zu acht Monaten - verurteilt und Dr. H. die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Gefängnisstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 6. Januar 1959 gegen 18.30 Uhr befuhren die Angeklagten mit ihrem Opel-Rekord-Personenkraftwagen die Kreisstraße Nr. 5 vom Gut G., Gemeinde T., im Richtung M.. Am Steuer saß Frau H.; der Ehemann Dr. H., der Halter des Wagens, saß neben ihr. Die Geschwindigkeit betrug ungefähr 50 km/h. Es war dunkel und es regnete.