BGH - Urteil vom 22.07.1970
3 StR 237/69
Normen:
KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1, § 266 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 304
GA 1973, 133 (Herlan)
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

BGH - Urteil vom 22.07.1970 (3 StR 237/69) - DRsp Nr. 1994/5791

BGH, Urteil vom 22.07.1970 - Aktenzeichen 3 StR 237/69

DRsp Nr. 1994/5791

1. Daß ein Verhalten sich als mitbestrafte Nachtat darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Nachtat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt wird oder noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der mitbetraften Nachtat bedeutet nicht etwa, daß jemand schon durch die Begehung einer Haupttat das Recht erwürbe, strafbare Tatbestände ungestraft zu verwirklichen, und daß er wegen der ,,Nachtat" selbst dann straffrei ausgehen könnte, wenn er wegen der Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nicht erweislich oder weil ihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die"Nachtat" wird nur dann und nur deshalb "straflos" gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon ausreichend gesühnt wird. 2. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Bankrotthandlungen grundsätzlich als selbständige Taten anzusehen. Bei besonderen Fallgestaltungen ist die Annahme von Tateinheit zwischen Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken und mangelhafter Buchführung jedoch nicht rechtsfehlerhaft.

Normenkette:

KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1, § 266 ;

Gründe:

Dem angefochtenen Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.