BGH - Urteil vom 23.10.1959
4 StR 409/59
Normen:
StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 18, 52

BGH - Urteil vom 23.10.1959 (4 StR 409/59) - DRsp Nr. 1994/6449

BGH, Urteil vom 23.10.1959 - Aktenzeichen 4 StR 409/59

DRsp Nr. 1994/6449

1. Hat ein Fußgänger vor einem nahenden Fahrzeug die rechte Seite einer breiten, durch Straßenbahngleise in zwei Hälften geteilten Straße bereits überquert, so braucht der Kraftfahrer in aller Regel nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger sich wieder nach rückwärts wenden und kurz vor dem Fahrzeug in seine Fahrbahn laufen werde. 2. Dies gilt nicht, wenn der Kraftfahrer den Fußgänger hätte als Betrunkenen erkennen müssen.

Normenkette:

StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 18, 52