BGH - Urteil vom 24.10.2024
III ZR 48/23
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BayBO § 68 Abs. 1 S. 1; BY § 29 ff GO;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 517/19
OLG Bamberg, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 455/21

Amtspflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag; Übertragung der Entscheidung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss; Entscheidungspflicht der Gemeinde nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums

BGH, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen III ZR 48/23

DRsp Nr. 2024/13825

Amtspflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag; Übertragung der Entscheidung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss; Entscheidungspflicht der Gemeinde nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums

a) Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss übertragen ist. b) Die Gemeinde ist nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des (entscheidungsreifen) Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde nicht gehindert, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90, NVwZ 1993, 299).

Tenor