BGH - Urteil vom 26.09.1962
4 StR 293/62
Normen:
StGB (a.F.) § 42m;
Fundstellen:
VRS 23, 458

BGH - Urteil vom 26.09.1962 (4 StR 293/62) - DRsp Nr. 1994/6268

BGH, Urteil vom 26.09.1962 - Aktenzeichen 4 StR 293/62

DRsp Nr. 1994/6268

1. Bei der Entscheidung, ob sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und ob ihm demgemäß die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, ist zwar in erster Linie die Tat als solche, aber nicht nur sie zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, nicht außer Betracht bleiben. 2. Bei einem Täter, der sich bisher im Verkehr in langer Fahrpraxis bewährt hatte und dem gleichwohl auf Grund einer einmaligen, besonders schweren Verfehlung die Fahrerlaubnis entzogen werden muß, bedarf die Festsetzung einer länger dauernden Sperrfrist einer eingehenden Begründungen, zumal wenn ihm die Fahrerlaubnis bereits vorläufig geraume Zeit entzogen war.

Normenkette:

StGB (a.F.) § 42m;

Hinweise: