BGH - Urteil vom 26.11.1969
4 StR 477/69
Normen:
StVO (a.F.) § 35 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1970, 15

BGH - Urteil vom 26.11.1969 (4 StR 477/69) - DRsp Nr. 1994/5837

BGH, Urteil vom 26.11.1969 - Aktenzeichen 4 StR 477/69

DRsp Nr. 1994/5837

1. Beim Verlassen des Fahrzeugs müssen alle vorhandenen Sicherungseinrichtungen in Wirksamkeit gesetzt werden. 2. Daß das verlassene Fahrzeug am hellen Tage auf einer verkehrsreichen Straße vor dem Landratsamt parkt, erhöht die Diebstahlsicherheit nur unwesentlich. 3. Fahrzeuge mit laufendem Motor sind, auch wenn sie abgeschlossen sind, der Diebstahlgefahr besonders ausgesetzt.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 35 ;
Fundstellen
VerkMitt 1970, 15