BGH - Urteil vom 27.07.1962
4 StR 215/62
Normen:
StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 18, 6
Vorinstanzen:
LGZweibrücken,

BGH - Urteil vom 27.07.1962 (4 StR 215/62) - DRsp Nr. 1994/6277

BGH, Urteil vom 27.07.1962 - Aktenzeichen 4 StR 215/62

DRsp Nr. 1994/6277

»Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Der in seinem Fahrzeug nur mitfahrende Halter, der einem wegen Alkoholgenusses erkennbar Fahruntauglichen die Führung überläßt, ist auch nicht als Nebentäter aus § 315a Abs. 1 Nr. 2 strafbar. Er kann allerdings Anstifter oder Gehilfe zu der - vorsätzlichen - Straßenverkehrsgefährdung eines anderen sein.«

Normenkette:

StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. In der Nacht vom 24. April 1961 fuhren die Angeklagten und ein Bekannter von ihnen, namens S., gegen 0.30 Uhr nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im Volkswagen des Angeklagten B. durch S.. Auf der 5 m breiten Fahrbahn geriet der Führer des Wagens infolge seiner Fahruntauglichkeit auf die linke Straßenseite. Dort erfaßte das Fahrzeug den 66jährigen E.Sch., der in der Fahrtrichtung des Wagens nach Hause ging. Er starb an den schweren Verletzungen, die er beim Anstoß erlitt. Das Fahrzeug wurde bei dem Unfall entweder von dem Angeklagten B. oder von S. gelenkt, von wem, ließ sich nicht klären.